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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von lsc electronics · Ludwig Schink.

Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen 3. Auftragserteilung und Vertragsabschluss 4. Eigentumsvorbehalt 5. Leistungsfristen 6. Gefahrenübergang 7. Zahlungsbedingungen 8. Mitwirkungspflichten 9. Hilfsmittel 10. Leistungsergebnisse 11. Schutzrechte Dritter 12. Gewährleistung 13. Haftung 14. Kündigung 15. Vertraulichkeit 16. Datenschutz 17. Schlussbestimmungen

1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Für Geschäftsbeziehungen zwischen

Ludwig Schink
Ring 18,
04416 Markkleeberg
("lsc electronics")

gegenüber einem Unternehmen gem. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 I BGB („Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn diese nicht direkt zurückgewiesen werden oder die Bedingungen des Auftraggebers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen oder die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausgeführt wird.

Ohne abweichende Vereinbarung gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge zwischen lsc electronics und dem Auftraggeber, ohne dass lsc electronics im Einzelfall wieder auf sie hinweisen oder Bezug nehmen muss.

Unter dem Begriff des Leistungsgegenstandes werden in dieser AGB alle Produkte verstanden, welche die geschuldeten verkörperten und/oder geistigen Leistungsergebnis darstellen, d.h. dass sowohl die Hardware- und/oder Softwareentwicklung als auch Nebenleistungen, wie z.B. das Bestücken und Testen, darunter zu zählen sind. Die Lieferung dieser erfolgt dabei ausschließlich zu den hier aufgeführten Verkaufsmodalitäten.

2. Umfang der Beratungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen

Der Umfang und Inhalt der jeweiligen Leistung von lsc electronics wird maßgeblich von der vereinbarten Aufgabenstellung bestimmt und festgelegt. lsc electronics wird dabei die Leistung nach gängigem und aktuellem technischem Stand, sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Standardbauteile, welche lsc electronics in den Produkten verwendet, werden dabei grds. ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. Abweichende oder genauere Einzelheiten werden ggf. gesondert vereinbart.

Die Umsetzung der Leistung erfolgt grds. in den Räumlichkeiten von lsc electronics. Nach Absprache können diese auch beim Auftraggeber in dem Maß, wie es unter ordnungsgemäßer Durchführung erforderlich ist, erfolgen. In diesem Fall muss der Auftraggeber lsc electronics bzw. dessen Mitarbeitern ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die dadurch entstehenden Wegzeiten für eine Hin- und Rückfahrt stellen dabei einen Teil der Arbeitszeit dar.

Entstehende Kosten im Rahmen notwendig erachtender Reisen der lsc electronics zum Auftraggeber sowie entsprechender Mehrkosten für Auslagen werden nach jeweils gültigen Verrechnungssätzen von lsc electronics gesondert in Rechnung gestellt.

Die Beratungsleistungen der lsc electronics bestehen – sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein konkreter Erfolg durch die getätigte Beratungsleistung wird weder geschuldet noch garantiert.

Die Entwicklungsdienstleistung lsc electronics bewegt sich im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung. Die damit verbundenen Risiken beinhalten, dass Forschungs- und Entwicklungsziele ggf. nicht oder nicht vollständig erreicht werden. Aus diesem Grund übernimmt lsc electronics keine Garantien und/oder Zusicherungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes.

Die von lsc electronics angebotenen Dienstleistungen zur Fertigung von Produkten oder Gegenständen in Form von Prototypen, Demonstratoren, Versuchsmustern oder Serien(bau)teilen erfolgen unter Nutzung der hausinternen Produktions- und Fertigungskapazitäten sowie ggf. unter Einbezug externer Dienstleister und Partner.

Wurde die Erstellung eines funktionsfähigen Prototyps mit dem Auftraggeber vereinbart, so wird dieser unter der Nutzung von Plänen und Programmen erstellt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Dabei erfüllt grds. ein Leistungsgegenstand folgende Anforderungen, außer es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart:

  1. Prototypen werden grundsätzlich nur im Kurzzeitbetrieb unter Laborbedingungen getestet, sofern diese Tests nicht vom Kunden zusätzlich beauftragt werden.
  2. Eine Konformität zu geltenden elektromagnetischen Verträglichkeitsnormen (EMV) wird ausdrücklich nicht gewährleistet. EMV-Prüfungen sind vom Kunden grds. separat zu beauftragen.
  3. Es wird keine Fehlerfreiheit des Leistungsgegenstandes gewährleistet.
  4. Einer Verwendung in kritischen oder lebenserhaltenden Systemen wird grds. widersprochen, es sei denn, der Einsatz wurde vorher schriftlich vereinbart.
  5. Sollte der Leistungsgegenstand als Produkt verwendet oder in einem Produkt angewandt werden, übernimmt lsc electronics keine Gewährleistung hinsichtlich der Konformität zu geltenden Normen und Gesetzen, es sei denn, ein solcher Konformitätsnachweis im Gesamtsystem ist explizit beauftragt.

lsc electronics weist ausdrücklich darauf hin, dass von den Leistungsgegenständen, insbesondere Prototypen, Gefahren ausgehen können. Die Anwendung, Testung und Weiterverarbeitung ist stets von qualifizierten Fachkräften durchzuführen.

Da sich lsc electronics im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung bewegt, dürfen die gelieferten Leistungsgegenstände oder nach den Leistungsgegenständen gefertigte Produkte grds. nicht direkt an Händler oder Endkunden geliefert, verkauft oder vermietet werden, solange nicht die Einhaltung aller Sicherheits- und anderen relevanten Normen sichergestellt ist.

3. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Angebote von lsc electronics sind stets freibleibend und unverbindlich, im Hinblick auf Preis, Leistungsumfang, Mengen, Lieferbedingungen sowie Nebenleistungen, es sei denn, es wird im Angebot etwas ausdrücklich anderes bestimmt.

Ein Vertragsabschluss kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dessen Inhalt. Alternativ kommt ein Vertragsabschluss auch durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.

Dieses Schrift- und Texterfordernis gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Schweigen seitens lsc electronics gilt in keinem Fall als Zustimmung.

Die Bindungsfrist an dem abgebenden Angebot in Schrift- oder Textform beträgt, soweit nichts anderes vereinbart oder ausdrücklich im Angebot benannt wurde, unabhängig von dessen Zugang dreißig (30) Tage ab dem angegebenen Erstellungsdatum.

Alle Angaben über Gewicht, Inhalt, Maße, Farbe usw. auf Zeichnungen, Abbildungen, in Präsentationen, Prospekten und/oder Broschüren sind grds. nur Durchschnittswerte, es sei denn, diese Werte sind ausdrücklich schriftlich vereinbart und Teil des Angebots.

lsc electronics behält sich alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Angebots- und Begleitunterlagen sowie an deren enthaltenen Inhalten vor.

Mit Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die AGB lsc electronics an, auch wenn sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen.

Sollten während der Auftragsdurchführung Änderungen erforderlich werden, wird lsc electronics dies mit dem Auftraggeber besprechen und bei Bedarf ein entsprechendes Änderungsangebot erstellen.

Bis zur Annahme oder Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Auftraggeber behält sich lsc electronics vor, die Arbeit an dem betreffenden Angebot auszusetzen. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich dementsprechend.

4. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsberechtigung

Die von lsc electronics als Auftragnehmer geschuldeten Leistungsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber das Eigentum von lsc electronics.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch übereignet werden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist lsc electronics berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Leistungsgegenstände zu verlangen.

Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden.

Zudem ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände an Dritte zu veräußern, es sei denn, lsc electronics erteilt eine schriftliche Zustimmung.

5. Leistungsfristen und Leistungsverzug

Die Leistungsfrist wird entweder individuell mit dem Auftraggeber vereinbart oder durch lsc electronics im Rahmen des Angebots oder der Bestellungsannahme angegeben.

Die Einhaltung dieser schriftlich vereinbarten Leistungsfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.

Im Falle eines absehbaren Leistungsverzugs wird lsc electronics den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und das weitere Vorgehen abstimmen.

In besonderen Fällen, wie Ereignissen höherer Gewalt, IT-Angriffen, außenwirtschaftsrechtlichen Hindernissen oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Dritte, erfolgt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist.

lsc electronics ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist und eine Einigung bezüglich entstehender Mehrkosten getroffen wurde.

Ein Liefer- und/oder Abnahmeverzug berechtigt den Auftraggeber nicht unmittelbar zu Vertragsrücktritt, Rechnungskürzung oder Annahmeverweigerung.

6. Gefahrenübergang und Annahmeverzug

Jede Leistung von lsc electronics erfolgt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – ab Werk. Erfüllungsort für Lieferungen und etwaige Nacherfüllungen ist ebenfalls ab Werk.

Das Risiko eines zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit Übergabe auf den Auftraggeber über.

Der Auftraggeber ist zur Abnahme gelieferter Leistungsgegenstände verpflichtet und muss hierfür notwendige Voraussetzungen rechtzeitig schaffen.

Nach Ablauf einer sechswöchigen Prüfzeit ab Lieferung gilt der Leistungsgegenstand automatisch als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist eine Nicht-Nutzbarkeit wegen erheblicher Mängel schriftlich angezeigt hat.

Bei Annahmeverzug durch den Auftraggeber ist lsc electronics berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des tatsächlich geleisteten Aufwands in Arbeitsstunden sowie Materialaufwand. Die angebotenen Stunden dienen lediglich als Richtwert und können von den tatsächlich erbrachten Stunden abweichen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Alle von lsc electronics kommunizierten Preise werden grds. in Euro und als Netto-Betrag angegeben, d.h. ohne die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, ohne Transport, Versicherung und Verpackung, soweit nicht anders vereinbart.

Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung fällig, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald lsc electronics uneingeschränkt über den vollständigen Betrag verfügen kann.

Rechnungen von lsc electronics gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt schriftlich Widerspruch erklärt.

Nach Verstreichen der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Kosten, die durch Mahnungen oder Rückbuchungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wurde und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht.

8. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Für die Zusammenarbeit mit lsc electronics hat der Auftraggeber einen konkreten Projektleiter zu benennen, welcher Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

lsc electronics wird die jeweiligen Arbeiten nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik durchführen.

Um eine erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, werden sich lsc electronics und der Auftraggeber gegenseitig alle für die Durchführung erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Daten rechtzeitig bereitstellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bereitstellung aller angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel sowie zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung von Umstandsänderungen.

lsc electronics darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Unterauftragnehmer bzw. Subunternehmer einschalten.

9. Rechte an Hilfsmitteln für die Leistungserbringung

Die von lsc electronics im Rahmen ihrer Leistungen eingesetzten Geschäftsgeheimnisse, praktischen Kenntnisse, Know-how, hauseigenen Technologien, Methodiken, gewerblichen Schutzrechte und urheberrechtlich geschützten Hilfsmittel verbleiben bei lsc electronics.

Die von lsc electronics überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstigen Hilfsmittel werden ausschließlich leihweise zur Verfügung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Die von lsc electronics angefertigten Werkzeuge, Hilfsmodelle, Arbeitsmittel, Gerätschaften, Modelle und Formen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Bestandteil des Leistungsgegenstandes und bleiben im Eigentum von lsc electronics.

Die körperlichen Hilfsmittel werden nach Abschluss des Auftrages für mindestens sechs (6) Monate aufbewahrt. Danach ist lsc electronics berechtigt, diese zu entsorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, überlassene Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder selbst zur Weiterentwicklung zu nutzen.

10. Rechte an Leistungsergebnissen und Erfindungen

Die Rechte von lsc electronics an den geschuldeten Leistungsgegenständen gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit dies rechtlich möglich ist.

An urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnissen wird dem Auftraggeber mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts das Recht eingeräumt, diese räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

Die Rechte an Erfindungen stehen lsc electronics vollumfänglich zu, soweit im Leistungsergebnis schutzrechtsfähige Erfindungen enthalten sind und keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen wurden.

Entstehen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen, an denen sowohl Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers als auch lsc electronics beteiligt waren, gelten die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft.

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte kann lsc electronics vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt.

11. Schutzrechte Dritter

lsc electronics bemüht sich unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt darum, dass die Leistungsgegenstände im Land des Erfüllungsortes frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch oder für den Auftraggeber ausschließen oder beeinträchtigen.

Dieses Bemühen umfasst weder eine Recherche nach entgegenstehenden Schutzrechten noch deren Auswertung.

Der Auftraggeber kann mit lsc electronics im Einzelfall die Durchführung einer Schutzrechtsrecherche hinsichtlich der Leistungsgegenstände vereinbaren.

Bei Bekanntwerden entgegenstehender Schutzrechte besitzt der Auftraggeber die Wahl, lsc electronics die kostenpflichtige Entwicklung einer technischen Lösung anzubieten, die Einstellung der Leistungen gegen Kostenerstattung anzutragen oder den Vertrag zu kündigen.

12. Mangelansprüche des Auftraggebers / Gewährleistung

Der durch lsc electronics zu erbringende vertragliche Leistungsgegenstand ist dem Auftraggeber entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten grds. die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

lsc electronics steht nicht für öffentliche Äußerungen über die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes eines Lieferanten oder sonstiger Dritter ein.

Sämtliche Mängelansprüche setzen das Nachkommen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers voraus.

Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von lsc electronics empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck erfolgen.

In jedem Fall muss die Mängelanzeige bei offensichtlichen Mängeln ab Erhalt und bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung innerhalb von vierzehn (14) Tagen in Textform bekanntgegeben werden.

Sind Leistungsgegenstände als Prototypen, Demonstratoren oder Versuchsmuster ausgewiesen, weist lsc electronics ausdrücklich darauf hin, dass diese ausschließlich zur Veranschaulichung oder einfachen Funktionsuntersuchung verwendet werden sollen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ist die erbrachte Leistung mangelhaft und sind die Mängelansprüche nicht ausgeschlossen, kann lsc electronics zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grds. ein (1) Jahr.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln bestehen nur nach den Maßstäben von § 13 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

13. Haftung

Ergibt sich nichts anderes aus diesen AGB, haftet lsc electronics als Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung von lsc electronics beschränkt sich grds. auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

lsc electronics übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftlicher Verwertbarkeit, soweit der erbrachte Leistungsgegenstand dem geschuldeten entspricht.

lsc electronics haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Pflichten haftet lsc electronics nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Der Schadensersatzanspruch wird in diesem Fall auf 10.000 € begrenzt und eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Eine Haftung für den Untergang gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.

Die aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Garantieübernahme hinsichtlich der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber lsc electronics beträgt zwei (2) Jahre ab Kenntniserlangung des Schadens.

14. Kündigung

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraums, frühestens jedoch 6 Monate nach Vertragsschluss, von lsc electronics kein wesentlicher Projektfortschritt erzielt worden ist.

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach wirksamer Kündigung wird lsc electronics dem Auftraggeber den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichten Leistungsgegenstand übergeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, lsc electronics die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten einschließlich eines dem Stand der Arbeiten entsprechenden Gewinnes zu vergüten.

Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines Vertragspartners beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

15. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

lsc electronics verpflichtet sich, alle erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und/oder schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung der vereinbarten Leistung zu verwenden und vertraulich zu behandeln.

Die interne Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist nur insoweit gestattet, als dies für den Auftrag erforderlich ist.

Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht, wer von lsc electronics im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut und zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht gegenüber Informationen, die dem Vertragspartner vor Empfang bekannt waren, der Öffentlichkeit bekannt sind, nach Empfang ohne Vertretenmüssen öffentlich zugänglich wurden oder rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht wurden.

Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt grds. für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrages für weitere fünf (5) Jahre.

lsc electronics darf den Namen des Auftraggebers und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen und veröffentlichen. Alle anderen Werbehinweise auf den Auftraggeber werden vorab abgestimmt.

16. Datenschutz

lsc electronics verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Zum Zwecke der Bestellung angegebene personenbezogene Daten, wie Name, E-Mail-Adresse, Anschrift oder Zahlungsinformationen, werden zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet.

Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht anders mit dem Vertragspartner abgesprochen wurde oder zur Erfüllung von vereinbarten Geschäftsprozessen notwendig ist.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Für diese AGB sowie für alle auf ihrer Basis geschlossenen Verträge und alle Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Leipzig, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein anderer Gerichtsstand zwingend gesetzlich geboten ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen nicht.

Darüber hinaus bedürfen alle Verträge und etwaige Änderungen der Schriftform.

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