lsc electronics
Durchdachte Konzepte für Ihre individuellen Anforderungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von lsc electronics

1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Für Geschäftsbeziehungen zwischen
    Ludwig Schink
    Ring 18,
    04416 Markkleeberg
    ("lsc electronics")
    gegenüber einem Unternehmen gem. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 I BGB („Auftraggeber“) gelten ausschließliche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn diese nicht direkt zurückgewiesen werden oder die Bedingungen des Auftraggebers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen oder die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausgeführt wird.
  3. Ohne abweichende Vereinbarung gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge zwischen lsc electronics und dem Auftraggeber, ohne dass lsc electronics im Einzelfall wieder auf sie hinweisen oder Bezug nehmen muss.
  4. Unter dem Begriff des Leistungsgegenstandes werden in dieser AGB alle Produkte verstanden, welche die geschuldeten verkörperten und/oder geistigen Leistungsergebnis darstellen, d.h. dass sowohl die Hardware- und/oder Softwareentwicklung als auch Nebenleistungen, wie z.B. das Bestückung und Testen, darunter zu zählen sind. Die Lieferung dieser erfolgt dabei ausschließlich zu den hier aufgeführten Verkaufsmodalitäten.

2. Umfang der Beratungs- und Entwicklungs- Dienstleistungen

  1. Der Umfang und Inhalt der jeweiligen Leistung von lsc electronics wird maßgeblich von der vereinbarten Aufgabenstellung bestimmt und festgelegt.lsc electronics wird dabei die Leistung nach gängigem und aktuellem technischem Stand, sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Standardbauteile, welche lsc electronics in den Produkten verwendet, werden dabei grds. ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. Abweichende oder genauere Einzelheiten werden ggf. gesondert vereinbart.
  2. Die Umsetzung der Leistung erfolgt grds. in den Räumlichkeiten von lsc electronics. Nach Absprache können diese auch beim Auftraggeber in dem Maß, wie es unter ordnungsgemäßer Durchführung erforderlich ist, erfolgen. In diesem Fall muss der Auftraggeber lsc electronics bzw. dessen Mitarbeitern ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die dadurch entstehenden Wegzeiten für eine Hin- und Rückfahrt stellen dabei einen Teil der Arbeitszeit dar.
  3. Entstehende Kosten im Rahmen notwendig erachtender Reisen der lsc electronics zum Auftraggeber sowie entsprechender Mehrkosten für Auslagen werden nach jeweils gültigen Verrechnungssätzen von lsc electronics gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Die Beratungsleistungen der lsc electronics bestehen – sofern im Einzelfall nicht etwas anderes ver- einbart wurde – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienst- leistung. Ein konkreter Erfolg durch die getätigte Beratungsleistung wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet allein verantwortlich über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von lsc electronics empfohlenen oder mit diesen abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn lsc electronics die Umsetzung übernimmt oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  5. Die Entwicklungsdienstleistung lsc electronics bewegt sich im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung. Die damit verbundenen Risiken beinhalten, dass Forschungs- und Entwicklungsziele ggf. nicht oder nicht vollständig erreicht werden. Aus diesem Grund übernimmt die lsc electronics keine Garantien und/oder Zusicherungen hins. des Vertragsgegenstandes.
  6. Die von lsc electronics angebotenen Dienstleistungen zur Fertigung von Produkten oder Gegenständen in Form von Prototypen, Demonstratoren, Versuchsmustern oder Serien(bau)teilen erfolgen unter Nutzung der hausinternen Produktions- und Fertigungskapazitäten sowie ggf. unter Einbezug externer Dienstleister und Partner.lsc electronics ist, sofern es sich nicht um die Herstellung von Serien(bau)teilen mit Nachweispflicht handelt, nicht zur Auskunft bezüglich der ggf. einbezogenen externen Dienstleister und Partner, wie insb. Firmenname, Firmensitz und/ oder Preiskonditionen, gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Zudem finden i.d.R. die einzelnen Schaltungsteile, Module, Baugruppen und/ oder Software in verschieden Projekten Anwendung und sind zudem oft teilweise oder ganz von Schaltungen der Bauteilehersteller oder anderer Quellen abgeleitet.
  7. Wurde die Erstellung eines funktionsfähigen Prototyps mit dem Auftraggeber vereinbart, so wird dieser unter der Nutzung von Plänen (wie z.B. Schaltplan, Leiterplattenbild, Bestückungsplan) und Programmen (wie Programmcode für Mikrocontroller, FPGAs, etc.) erstellt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Das jeweilige Format, in dem die Pläne und Programme vorgelegt werden, wird grds. von lsc electronics bestimmt, es sei denn, es wurde ein expliziertes Format mit dem Auftraggeber festgelegt.
  8. Dabei erfüllt grds. ein Leistungsgegenstand folgende Anforderungen, außer es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart:
    1. Prototypen werden grundsätzlich nur im Kurzzeitbetrieb unter Laborbedingungen getestet, sofern diese Tests nicht vom Kunden zusätzlich beauftragt werden. Wir schließen eine Gewährleistung für die Anwendung des Leistungsgegenstandes unter realen Einsatzbedingungen grds. aus (z.B. Temperatur, Dauerbetrieb, Lebensdauer, mechanische Beanspruchung, etc.).
    2. Zudem wird eine Konformität zu den geltenden elektromagnetische Verträglichkeitsnormen (EMV) ausdrücklich nicht gewährleistet. EMV-Prüfungen sind vom Kunden grds. separat zu beauftragen. In diesem Fall werden solche Prüfungen in einem EMV Labor für Precompliance durchgeführt, es sei denn, es wurde in Abstimmung ein Labor mit darüberhinausgehender Zertifizierung schriftlich festgelegt. Es wird grds. keine Gewährleistung für das Bestehen der Prüfungen übernommen.
    3. Es wird keine Fehlerfreiheit des Leistungsgegenstandes gewährleistet. Dies kann auch nicht an anderer Stelle vereinbart werden, da verwendete Bauteile und Softwaremodule ebenfalls keine Fehlerfreiheit garantieren.
    4. Außerdem wird einer Verwendung in kritischen oder lebenserhaltenden Systemen, wie z.B. in Kernkraftwerken, Flugzeugen, Lebenserhaltungssystemen, usw. grds. widersprochen, es sei denn, der Einsatz wurde vorher schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart.
    5. Sollte der Leistungsgegenstand, als Produkt verwendet oder in einem Produkt angewandt werden, übernimmt lsc electronics für dieses keine Gewährleistung hins. der Konformität zu geltenden Normen und Gesetzen (z.B. CE), es sei denn ein solcher Konformitätsnachweis im Gesamtsystem ist explizit beauftragt.
  9. lsc electronics weist ausdrücklich darauf hin, dass von den Leistungsgegenständen insb. Prototypen Gefahren ausgehen können (z.B. gefährliche Spannungen, Strahlungen, gesundheitsschädliche Substanzen). Die Anwendung, Testung, Weiterverarbeitung ist stets von qualifizierten Fachkräften durchzuführen. Denn es liegt im Wesen eines Prototyps, dass unvorhersehbare Eigenschaften und bei der Testung unter Umständen gefährliche Ereignisse auftreten können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.
  10. Da sich die lsc electronics im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung bewegt, dürfen die gelieferten Leistungsgegenstände oder nach den Leistungsgegenständen lsc electronics gefertigte Produkte grds. nicht direkt an Händler oder Endkunden geliefert, verkauft oder vermietet werden, solange nicht die Einhaltung von allen Sicherheits- und anderen relevanten Normen, die für das Produkt und das Einsatzgebiet gelten, sichergestellt ist.

3. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

  1. Angebote lsc electronics sind stets freibleibend und unverbindlich, im Hinblick auf Preis, Leistungs- umfang, Mengen, Lieferbedingungen sowie Nebenleistungen, es sei denn, es wird im Angebot etwas ausdrücklich anderes bestimmt. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dessen Inhalt. Alternativ kommt ein Vertragsabschluss auch durch tatsächliche Leistungserbringung zustande. Jegliche mündli- chen Vereinbarungen bedürfen eine schriftliche Bestätigung, ansonsten gelten diese als gegen- standslos und somit unwirksam.
  2. Dieses Schrift- und Texterfordernis gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Ver- tragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Auftraggebers auf statt- gefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens lsc electronics gilt in keinem Fall als Zustimmung.
  3. Die Bindungsfrist an dem abgebenden Angebot in Schrift- oder Textform beträgt, soweit nichts anderes vereinbart oder ausdrücklich im Angebot benannt wurde, unabhängig von dessen Zugang dreißig (30) Tage ab dem angegebenen Erstellungsdatum.
  4. Alle Angaben über Gewicht, Inhalt, Maße, Farbe usw. auf Zeichnungen, Abbildungen, in Präsen- tationen, Prospekten und/oder Broschüren sind grds. nur Durchschnittswerte, es sei denn diese Werte sind ausdrücklich schriftlich vereinbart und Teil des Angebots, oder diese sind durch gesetz- liche Bestimmungen zwingend vorgeschrieben. Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen sind jedoch stets zulässig.
  5. Die lsc electronics behält sich alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Angebots- und Begleitunterlagen selbst, sowie an deren enthaltenen Inhalten vor. Darüber hinaus stellen die enthaltenen Informationen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse lsc electronics dar. Dem Auftraggeber ist demnach eine unbefugte Verwertung oder Weitergabe untersagt.
  6. Mit Annahme unseres Angebots erkennt der Auftraggeber die AGB lsc electronics an, und zwar auch, wenn sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen.
  7. Sollten während der Auftragsdurchführung unwesentliche und/oder zumutbare Änderungen erfor- derlich werden, hinsichtlich des Projektplans bzw. den im Angebot und deren Ergänzungsunterla- gen aufgeführten Arbeitsinhalten bzw. Leistungsumfängen, wird die lsc electronics dies mit dem Auftraggeber besprechen und bei Bedarf ein entsprechendes Änderungsangebot erstellen.
  8. Will der Auftraggeber jedoch wesentliche Bestandteile hinsichtlich des Vertrages und den Anforderungen an den Leistungsgegenstand ändern, so ist die lsc electronics nicht zu dessen Annahme ver- pflichtet. Akzeptiert die lsc electronics die Änderungen, so wird sie ein entsprechendes Änderungsangebot erstellen.
  9. Änderungsangebote enthalten je nach Notwendigkeit die Verschiebung des Zeitplans, Anpassungen an die durchzuführenden Arbeiten, Mengen, Qualitätsunterschiede und ggf. eine zusätzliche Vergütung. Die lsc electronics behält sich vor, bei höherer Auslastung den Termin deutlich zu verschieben. Sollte dies der Fall sein, so wird dies dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Darüber hinaus kann lsc electronics weitere Anpassungen hins. des Vertrags, insb. Abschlagszahlungen bei Erwei- terungen des Projektumfangs und/oder die Einbeziehung externer Partner zur Erfüllung des Projekts verlangen.
  10. Bis zur Annahme oder Ablehnung des Änderungsangebots durch den Auftraggeber behält sich lsc electronics vor, die Arbeit an dem betreffenden Angebot auszusetzen. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich dementsprechend.

4. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsberechtigung

  1. Die von lsc electronics als Auftragnehmer geschuldeten Leistungsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen lsc electronics aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber („gesicherte Forderungen“) das Eigentum von lsc electronics.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezah- lung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch übereignet werden. Der Auftrag- geber hat lsc electronics unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Eröffnungsantrag eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit ein Zugriff Dritter (z.B. durch Pfändung) auf die der lsc electronics gehörenden Leistungsgegenstände bevorsteht bzw. erfolgt.
  3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insb. bei Zahlungsverzug, ist lsc electronics berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Leistungsgegenstände auf Grundlage des Eigentumsvorbehalts zu verlangen, sodass diese der freien Verwertungsbefugnis von lsc electronics unterliegen. Bei Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall alle vertraglich eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers. Beruht das vertragswidrige Handeln des Auftraggebers auf einem Zahlungsverzug, darf lsc electronics diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist dem Auftraggeber gewährt hat oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs mit einer oder mehreren anderen Sachen zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. In diesem Fall erwirbt lsc electronics das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt fallenden Leistungsgegenständen zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Dies gilt auch, wenn unter den anderen Sachen Eigentumsrechte Dritter bestehen. Im Übrigen gilt für die neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt zählenden Leistungsgegenstände.
  5. Zudem ist der Auftraggeber nicht berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände, auch nicht als Teil einer neuen Sache, an Dritte zu veräußern, es sei denn, die lsc electronics erteilt eine schriftliche Zustimmung.

5. Leistungsfristen und Leistungsverzug

  1. Die Leistungsfrist (= Frist zur Erbringung der beauftragten Leistung) wird entweder individuell mit dem Auftraggeber vereinbart oder durch lsc electronics im Rahmen des Angebots oder der Bestel- lungsannahme angegeben. Zudem ist die Leistungs- und/oder Abnahmefrist grds. nur bindend, wenn diese schriftlich vereinbart, wurde.
  2. Die Einhaltung dieser schriftlich vereinbarten Leistungsfrist setzt einen rechtzeitigen Eingang sämt- licher zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben in Form von Doku- menten, Zeichnungen, CAD-Modellen, Bildern, Grafiken, Tabellen etc., sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus („Mitwirkungspflichten“). Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängern sich die verein- barten Fristen um einen angemessenen Zeitraum, welcher z.B. auf Grund einer hohen Auslastung länger sein kann als der Verzug des Auftraggebers. Auch veranlasste Änderungen seitens des Auftraggebers für die zu liefernden Leistungsgegenstände führen zu einer angemessenen Verlän- gerung der Leistungsfrist.
  3. Im Falle eines absehbaren Leistungsverzugs wird lsc electronics den Auftraggeber unverzüglich be- nachrichtigen und das weitergehende Vorgehen mit diesem unter der Vorgabe einer gütlichen und lösungsorientierten Einigung abstimmen.
  4. In besonderen Fällen, wie
    1. Ereignissen höherer Gewalt jeglicher Art, insb. unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Krieg, unvorhersehbaren Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Pandemien, Aussperrungen oder behördlicher Verfügungen;
    2. kritische Auswirkungen durch Angriffe Dritter auf das IT-System lsc electronics, soweit diese trotz Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfalt bzgl. der Schutzmaßnahmen erfolgen;
    3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren deutschen, EU-betreffenden oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts;
    4. der nicht-rechtzeitigen und/oder ordnungsgemäßen Belieferungen lsc electronics mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Hilfsmitteln, Arbeitsgeräten, Software sowie Rohma- terialien, Halbzeugen oder Bauteilen durch Dritte – trotz der Durchführung angemessener und sorgsamer Vorkehrungsmaßnahmen zur rechtzeitigen Beschaffung dieser; erfolgt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist mit dem Auftraggeber.
  5. Zudem ist lsc electronics zur Teillieferung berechtigt, wenn u.a. nicht alle bestellten Produkte, Gegenstände und/oder Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist verfügbar oder vorhanden sind, so- weit dies für den Auftraggeber zumutbar ist und eine Einigung bzgl. der Übernahme entstehender Mehrkosten getroffen wurde. Darüber hinaus ist lsc electronics berechtigt mit der Teillieferung eine entsprechende Teilrechnung zu stellen und gelten zu machen.
  6. Des Weiteren berechtigt ein Liefer- und/oder Abnahmeverzug den Auftraggeber nicht zu einem Vertragsrücktritt, einer Rechnungskürzung oder einer Annahmeverweigerung. Vielmehr ist lsc electronics eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, auch in anderen als den unter Ziffer 5.4. genannten Fällen. Erst nach erneuter Nichteinhaltung dieser nachgebesserten Frist ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt ohne Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt, es sei denn es liegt eine anderweitige Regelung vor.
  7. Bei Spezialanfertigungen, bei denen der Leistungsgegenstand vollkommen auf die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen des Auftragsgebers ausgerichtet ist, so dass eine Weiterverwertung jeglicher Art nicht möglich ist, kann der Auftraggeber hingegen nur von dem noch nicht erbrachten Teil des Leistungsgegenstandes zurücktreten. lsc electronics ist wiederum berechtigt für den bereits erbrachten Leistungsgegenstand eine Rechnung zu stellen.

6. Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Jede Leistung lsc electronics erfolgt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – ab Werk. Erfüllungsort für Lieferungen und etwaiger Nacherfüllungen ist ebenfalls ab Werk. Lieferungen werden ohne Verpackung verladebereit zur Verfügung gestellt. Der Versand an einen anderen Bestimmungsort erfolgt nach Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist lsc electronics bei Versand berechtigt, die Art der Versendung – insb. das Transportunternehmen, den Versandweg sowie die Verpackung – selbst zu bestimmen.
  2. Das Risiko eines zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Zudem geht diese Gefahr bei Abholung durch den Auftraggeber bereits mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Leistung im Werk lsc electronics auf den Auftraggeber über. Bei Datenübertragung geht diese bereits mit Absendung der Daten auf den Auftraggeber über. Bei Versand geht dieses Risiko sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
  3. Außerdem ist der Auftraggeber zur Abnahme gelieferter Leistungsgegenstände verpflichtet und muss seinerseits alle hierfür notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. lsc electronics übergibt grds. fertig gestellte Entwicklungsarbeiten und andere Komponenten des Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber, welcher die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Leistung in jeder Hinsicht selbständig zu prüfen hat. Nach Ablauf einer sechswöchigen (6) Prüfzeit ab Lieferung gilt der Leistungsgegenstand automatisch als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist eine Nicht-Nutzbarkeit wegen erheblicher Mängel schriftlich angezeigt hat.
  5. Sollte die Lieferung von Teilleistungen vereinbart worden sein, dann werden diese jeweils einzeln abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teilleistungen wird dabei innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung abgenommen.
  6. Bei Annahmeverzug durch den Auftraggeber ist lsc electronics berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Unterlassung der Mitwirkungshandlung oder die entstehende Verzögerung der Leistung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des tatsächlich geleisteten Aufwands in Arbeitsstunden als auch in Materialaufkosten. Die angebotenen Stunden dienen lediglich als Richtwert und können von den tatsächlich erbrachten Stunden abweichen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung fällig und vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinba- rung (z. B. auf den Angebots- oder Rechnungsunterlagen) getroffen wurde.lsc electronics ist zudem nach vorangegangener Einigung mit dem Auftraggeber berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dies wird vor der Auftragsdurchführung spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
  3. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald lsc electronics uneingeschränkt über den vollständigen Betrag verfügen kann.
  4. Darüber hinaus gelten die Rechnungen von lsc electronics als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt einen schriftlichen Widerspruch erklärt hat.
  5. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist gerät ein Auftraggeber in Verzug, ohne dass dies einer Mahnung bedarf, sodass lsc electronics den Rechnungsbetrag während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins verzinsen darf. Dabei bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und/oder der Pauschale gem. § 288 V BGB durch lsc electronics hiervon unberührt.
  6. Kosten, die durch Mahnungen oder durch Rückbuchungen einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Auftraggeber falsch übermittelter Daten entstehen, werden von lsc electronics dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  7. lsc electronics ist berechtigt eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden und auf dessen Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  8. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit sie einen (1) Monat vorher schriftlich angezeigt wurde und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Dabei hat die Aufrechnungserklärung schriftlich zu erfolgen, und die entsprechende Forderung und Gegenforderung genannt zu werden. Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich einer Forderung gegenüber lsc electronics ist hingegen nur für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

8. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Für die Zusammenarbeit mit lsc electronics hat der Auftraggeber einen konkreten Projektleiter zu benennen, welcher Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. Die Entscheidungen sind dabei von diesem eigenständig schriftlich festzuhalten. Zudem steht der Projektleiter des Auftraggebers von lsc electronics für notwendige Rückfragen zur Verfügung. Sollte kein konkreter Projektleiter vom Auftraggeber genannt werden, so wendet sich lsc electronics an die Person, welche die ursprüngliche Anfrage an lsc electronics gerichtet hat oder an andere Mitarbeiter des Auftraggebers.
  2. Grundsätzlich wird lsc electronics die jeweiligen Arbeiten zur Durchführung des Auftrags nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwendung vorhandener und/oder während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener Kenntnisse und Erfahrungen in engem Kontakt mit dem Auftraggeber durchführen.
  3. Um eine erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, werden sich lsc electronics und der Auftraggeber gegenseitig, nach vorheriger Abstimmung, alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Daten rechtzeitig bereitstellen. lsc electronics geht davon aus, dass die vom Auftraggeber übermittelten Informationen vollständig und fehlerfrei sind, sowie alle notwendigen patent- und urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte vorliegen. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Informationen sowie zur Durchführung eigener Recherchen ist lsc electronics nicht verpflichtet.
  4. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber nicht nur zur Verfügungsstellung aller angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel, sondern auch zur unverzüglich schriftlichen Mitteilung von Umstandsänderungen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist lsc electronics berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den ihr entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.
  5. lsc electronics darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Unterauftragnehmer bzw. Subunternehmer einschalten.

9. Rechte an Hilfsmittel für die Leistungserbringung

  1. Die von lsc electronics im Rahmen ihrer Leistungen eingesetzten Geschäftsgeheimnisse, praktischen Kenntnisse, Know-How, hauseigenen Technologien, Methodiken, gewerblichen Schutzrechten, (Software-) Urheberrechten sowie jegliche Kombination hieraus („unkörperliche Hilfsmittel“) verbleiben bei lsc electronics. Der Auftraggeber erhält an den unkörperlichen Hilfsmitteln ein nicht übertragbares Nutzungsrecht über die vertraglich vereinbarte Dauer, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Zweck notwendig ist. Alle weiteren Rechte, wie Vervielfältigung, Verbreitung o. a., werden nicht übertragen.
  2. Die von lsc electronics überlassenen Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel an den Auftraggeber werden ausschließlich – sofern nichts anderes vereinbart wurde – leihweise zur Verfügung gestellt. Sie dienen ausschließlich zur Verwendung bei der Durchführung der Arbeit und sind nach Beendigung der Arbeit an lsc electronics auf deren Wunsch zurückzugeben.
  3. Die von lsc electronics im Rahmen ihrer Leistungen angefertigten Werkzeuge, Hilfsmodelle, Arbeitsmittel, Gerätschaften, Modelle, Formen etc. („körperliche Hilfsmittel“) sind ohne ausdrückliche Vereinbarung in den Angebotsunterlagen kein Bestandteil des Leistungsgegenstandes und bleiben somit im Eigentum lsc electronics. Ferner stehen lsc electronics sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Hilfsmitteln zu.
  4. Die körperlichen Hilfsmittel werden nach Abschluss des Auftrages für mindestens sechs (6) Monaten von lsc electronics ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist lsc electronics dazu berechtigt die körperlichen Hilfsmittel zu entsorgen – sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur Weiterentwicklung zu nutzen oder Anfertigungen auf der Basis dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Falle eines Verstoßes, insb. bei der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlassung an Dritte, kann die lsc electronics vom Auftraggeber die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern. Die Geltendmachung des tatsächlich entstanden Schadens bleibt davon unberührt.

10. Rechte an Leistungsergebnissen und Erfindungen

  1. Die Rechte von lsc electronics an den geschuldeten Leistungsgegenständen gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts aus §4 dieser AGB in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit dies rechtlich möglich ist.
  2. An urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnissen wird dem Auftraggeber mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehalts aus §4 dieser AGB das Recht eingeräumt, diese räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt auf alle bekannte Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrechte“). Dieses Nutzungsrecht beinhaltet Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellung-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, zudem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Das Nutzungsrecht wird unterlizenzierbar und übertragbar eingeräumt. lsc electronics behält ein Nutzungsrecht für seine eigenen Forschungs- und Entwicklungszwecke, wie bspw. die Verwendung in Projekten mit Dritten. lsc electronics verzichtet auf das Recht der Urhebernennung, soweit dies rechtlich möglich ist.
  3. Die Rechte an Erfindungen stehen lsc electronics vollumfänglich zu, soweit im Leistungsergebnis schutzrechtsfähige Erfindungen enthalten sind und keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen worden. Dabei ist lsc electronics nicht zu einer Vornahme einer Schutzrechtsanmeldung verpflichtet. Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht hinsichtlich dieses Leistungsergebnisses, welches räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie unterlizenzierbar und übertragbar ist und mit der Gesamtvergütung als abgegolten gilt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, die entstandenen Kosten – insbesondere für etwaige Arbeitnehmererfindungsvergütungen – zu tragen. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gewährt, die exklusiven Rechte an den entsprechenden Leistungsergebnissen gegen eine angemessene und marktübliche Vergütung im Rahmen einer zusätzlich abzuschließenden Vereinbarung mit lsc electronics zu erwerben. Nach der Rechtsübertragung ist der Auftraggeber zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  4. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Erfindungen, an denen sowohl Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers als auch lsc electronics als Auftragnehmer beteiligt waren, gelten die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft.
  5. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlassung an Dritte, kann lsc electronics vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höheren Schadens bleibt dabei unberührt.

11. Schutzrechte Dritter

  1. lsc electronics bemüht sich unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt darum, dass die Leistungsgegenstände im Land des Erfüllungsortes frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nut- zung der Leistung durch oder für den Auftraggeber ausschließen oder beeinträchtigen („entgegenstehende Schutzrechte“). Dieses Bemühen umfasst weder eine Recherche nach entgegenstehenden Schutzrechten noch deren Auswertung („Schutzrechtsrecherche“).
  2. Der Auftraggeber kann mit lsc electronics im Einzelfall die Durchführung einer Schutzrechtsrecherche hinsichtlich der Leistungsgegenstände vereinbaren. Dabei erkennt der Auftraggeber an, dass es zum einem selbst bei einer umfangreichen und mit größter Gründlichkeit durchgeführten Recherche unmöglich ist, alle evtl. relevanten entgegenstehenden Schutzrechte Dritter aufzufinden. Ferner erkennt er an, dass durch die erforderliche Auslegung der aufgefundenen Schutzrechte Dritter die Bewertung einer möglichen Verletzung immer mit Unsicherheiten belastet ist.
  3. Bei Bekanntwerdung entgegenstehender Schutzrechte, sei es durch die Ergebnismitteilung der durchgeführten Schutzrechtsrecherche oder auf anderem Wege, besitzt der Auftraggeber die Wahl
    1. lsc electronics die kostenpflichtige Entwicklung einer technischen Lösung anzubieten, welche von dem konkreten Schutzrecht keinen Gebrauch macht;
    2. lsc electronics gegen Kostenerstattung die vorübergehende Einstellung der Leistungen anzutragen, um gegen das konkrete Schutzrecht vorzugehen bzw. für dieses eine entsprechende Lizenz zu erwerben; oder
    3. den Vertrag mit lsc electronics mit den Folgen nach § 14 dieser AGB zu kündigen.

12. Mangelansprüche des Auftraggebers/ Gewährleistung

  1. Der durch lsc electronics zu erbringende vertragliche Leistungsgegenstand ist dem Auftraggeber entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang („Beschaffenheit“) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten grds. die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  3. So steht lsc electronics nicht für öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen) über die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes eines Lieferanten oder sonstiger Dritter, einschließlich des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden ein. Zudem sind Ansprüche aus Lieferantenregress grds. ausgeschlossen, wenn eine mangelhafte Leistung durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer (z.B. bei Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet worden sind. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, lsc electronics unverzüglich, ab Kenntnis, jeden in der Liefer kette auftretenden Regressfall anzuzeigen.
  4. Sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers setzen das Nachkommen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers voraus. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Mängel oder Schlechtleistungen zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich schriftlich vorzulegen.
  5. Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von lsc electronics empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
  6. In jeden Fall muss die Mängelanzeige bei offensichtlichen - ab Erhalt - und bei verdeckten Mängeln - ab Entdeckung - innerhalb von vierzehn (14) Tagen in Textform lsc electronics bekanntgegeben und zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber eine Untersuchung nicht vornimmt, oder einen entdeckten Mangel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Textform anzeigt, ist die Haftung lsc electronics in Bezug auf diesen Mangel ausgeschlossen.
  7. Sind Leistungsgegenstände als Prototypen, Demonstratoren oder Versuchsmuster ausgewiesen, so weist lsc electronics ausdrücklich darauf hin, dass diese – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ausschließlich zum Zweck der Veranschaulichung oder einfachen Funktionsuntersuchung verwendet werden sollen. Damit sind Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber lsc electronics ausgeschlossen, die sich aus einer unsachgemäßen Verwendung ergeben.
  8. Bei Annahme einer Leistung unter Kenntnis eines Mangels durch den Auftraggeber stehen diesem nur noch Mängelansprüche zu, wenn diese ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.
  9. Ist die erbrachte Leistung lsc electronics mangelhaft und/ oder sind die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht ausgeschlossen, so kann lsc electronics zunächst wählen, ob sie eine Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Das Verweigerungsrecht lsc electronics, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen abzu- lehnen, bleibt dabei unberührt.
  10. Der Auftraggeber wiederum hat lsc electronics die zu einer geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit - inkl. der Möglichkeit zur eigenständigen Prüfung der beanstandeten Leistung - zur Verfügung zu stellen. Bei Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Regelungen an lsc electronics zurückzugeben.
  11. Erforderliche Aufwendungen zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung, hins. der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die lsc electronics nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel gegeben ist. Andernfalls verlangt lsc electronics die entstandenen Kosten, wie z.B. Prüfungs- und Transportkosten, einer unberechtigten Mängelbeseitigung vom Auftraggeber zurück. Diese Kostentragungsregel begründet, ohne ausdrückliche Vereinbarung, keinen Anspruch des Auftraggebers auf einen Vorschuss zur Abdeckung möglicher entstehender Transport-, Wege-, Ein- oder Ausbaukosten von lsc electronics, auch wenn die Vorlage eines geltenden Mangels noch ungeklärt ist.
  12. Der Auftraggeber hat das Recht in dringenden Fällen, wie bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, den Mangel selbst zu beseitigen („Selbstvornahmerecht“) und von lsc electronics einen entsprechenden Ersatz der hierfür objektiven erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Selbstvornahme ist lsc electronics unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, mitzuteilen. Ein solches Selbstvornahmerecht besteht jedoch nicht, wenn lsc electronics berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regelungen zu verweigern oder kein verpflichtend zu behebender Mangel gegeben ist.
  13. Zudem erlischt die Nacherfüllungspflicht lsc electronics, wenn der Auftraggeber nicht unerhebliche Veränderungen am Leistungsgegenstand, wie bspw. Plänen, Bauteilen, Prototypen bzw. dem ent- sprechenden Produkt, vorgenommen hat.
  14. Bei zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllung oder des erfolglosen Ablaufes der von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung vornehmen. Bei einem unerheblichen Mangel, welcher nicht der vertraglichen Erfüllung oder der Produktbeschaffenheit entgegensteht, besteht kein solches Rücktrittsrecht.
  15. Werden vom Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  16. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt dabei grds. ein (1) Jahr.
  17. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln bestehen nur nach den Maßstäben von § 13 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

13. Haftung

  1. Ergibt sich nichts anderes aus dieser AGB oder den nachfolgenden Bestimmungen, haftet lsc electronics als Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Hinsichtlich der Haftung lsc electronics auf Schadensersatz gelten unabhängig von den sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen.
  3. Die Haftung lsc electronics beschränkt sich grds. auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
  4. Dabei übernimmt lsc electronics keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit der erbrachte Leistungsgegenstand dem geschuldeten entspricht.
  5. lsc electronics haftet zudem auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  6. Zudem haftet lsc electronics für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Verletzung die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet, oder für Pflichtverletzungen, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber grds. vertrauen darf. Hierbei haftet lsc electronics jedoch nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Dabei wird der Schadensersatzanspruch in diesem Fall auf 10.000 € begrenzt und eine Haftung für evtl. entgangenen Gewinn beim Auftraggeber ausgeschlossen. Für alle anderen leicht fahrlässigen Verletzungen als die genannten haftet lsc electronics nicht.
  7. Eine Haftung lsc electronics für den Untergang gespeicherter Daten ist ebenfalls ausgeschlossen.
  8. Die aufgeführten Haftungsbeschränken gelten jedoch nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Garantieübernahme hins. der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Garantieübernahmen müssen hierbei ausdrücklich als solche in der Leistungsbeschreibung benannt worden sein.
  9. Darüber hinaus übernimmt lsc electronics keinerlei Haftung, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich nicht übernommen.
  10. Sollte die Haftung lsc electronics ausgeschlossen oder beschränkt sein, so gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  11. Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber der lsc electronics beträgt zwei (2) Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Schadens. Ohne Be- rücksichtigung dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach drei (3) Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

14. Kündigung

  1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraums, frühestens jedoch 6 Monate nach Vertragsschluss, von lsc electronics kein wesentlicher Projektfortschritt erzielt worden ist. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.
  2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für lsc electronics u.a. vor, wenn der Auftraggeber gegen das Abwerbungsverbot, gegen die Mitwirkungspflicht, gegen wesentliche Anweisungen lsc electronics oder gegen wesentliche Vertragsbestandteile bzw. der daraus ergebenen vertraglichen Pflichten verstößt. Die hier getroffene Aufzählung ist dabei nicht abschließend.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach wirksamer Kündigung wird lsc electronics dem Auftraggeber, den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichten Leistungsgegenstand übergeben. Der Auftraggeber ist im Gegenzug verpflichtet, lsc electronics die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten einschließlich eines dem Stand der Arbeiten entsprechenden Gewinnes zu vergüten. Bei Festpreisen erfolgt eine Abrechnung nach dem Stand des Projektes im Verhältnis zu den gesamten Arbeiten. Zusätzlich besteht ein Anspruch lsc electronics auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten lsc electronics.
  4. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

15. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. lsc electronics verpflichtet sich alle erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und/oder von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen im Rahmen des Vertragsverhältnisses nur zur Durchführung der vereinbarten Leistung zu verwenden und vertraulich zu behandeln.
  2. Die interne Weitergabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch einen Vertragspartner ist nur insoweit gestattet, als dies für den Auftrag erforderlich ist und sichergestellt ist, dass nur die Mitarbeiter und die Erfüllungsgehilfen die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten, denen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Geheimhaltungspflichten auferlegt wurden.
  3. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht, wer von lsc electronics im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut, und zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
  4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht gegenüber von Information (z.B. Ideen, Konzeptionen, Know-How,Techniken und Daten), die:
    1. dem Vertragspartner vor dem Empfang bekannt waren,
    2. der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,
    3. der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich gemacht wurden, ohne dass der Vertragspartner dies zu vertreten hat, oder
    4. dem Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.
  5. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt grds. für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrages für weitere fünf (5) Jahre.
  6. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag trägt die verletzende Vertragspartei die Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestände.
  7. lsc electronics darf den Namen des Auftraggebers und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen und veröffentlichen. Alle anderen Werbehinweise auf den Auftraggeber werden vorab mit diesem abgesprochen.

16. Datenschutz

lsc electronics verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. So werden z. B. zum Zwecke der Bestellung angegebene personenbezogene Daten, wie Name, E-Mail-Adresse, Anschrift oder Zahlungsinformationen, von lsc electronics zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht anders mit dem Vertragspartner abgesprochen wurde oder zur Erfüllung von vereinbarten Geschäftsprozessen notwendig ist.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

  1. Für diese AGB sowie für alle auf ihrer Basis geschlossenen Verträge und alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, sowie Gerichtsstand, ist Leipzig, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und ein anderer Gerichtsstand nicht zwingend gesetzlich geboten ist. Entsprechendes gilt für ausländische Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen, nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zudem ist lsc electronics berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und lsc electronics ganz oder teilweise unwirksam sein oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung des Nachstehenden die Vertragsdurchführung für den Auftraggeber oder lsc electronics als Auftragnehmer eine unzumutbare Härte darstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene, rechtmäßige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was der Auftraggeber und lsc electronics mit der unwirksamen Regelung bezweckt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme diesen Punkt bedacht hätten.
  4. Darüber hinaus bedürfen alle Verträge und etwaige Änderungen der Schriftform.
Ende des Vertragsdokuments